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Studienordnung
für den Studiengang Volkswirtschaftslehre
an der
Johannes Gutenberg-Universität
Mainz

Vom 17. Juli 1992


Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVB. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 13. November 1991 folgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 26. Juni 1991 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 8. Juli 1991, S. 747 ff.) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums der Volkswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.


I. Allgemeines

§ 1

Zweck der Studienordnung

Diese Studienordnung soll den Studenten eine Orientierung bei ihren Entscheidungen über Aufbau und Durchführung des Studiums geben und die Anforderungen verständlich machen, die ein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Mainz stellt.

§ 2

Studienziel

(1) Ziel eines jeden Hochschulstudiums ist die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Diese Befähigung vermittelt auch eine allgemeine Qualifikation für die verschiedenen Berufsfelder, in denen Wirt schaftswissenschaftler tätig sind. Das Spektrum der Berufstätigkeiten, die vorzugsweise von Volkswirten ausgeübt werden, reicht von Funktionen der Wirtschaftsbeobachtung und -prognose über Planungs- und Beratungsaufgaben bis hin zu Entscheidungsfunktionen. Unter den Planungs- und Beratungsfunktionen seien Aufgaben im Bereich staatlicher Wirtschaftspolitik wie Referententätigkeit in Ministerien und gutachterliche Politikberatung durch wissenschaftliche Beiräte hervorgehoben. Diplom Volkswirte finden darüber hinaus berufliche Einsatzfelder in Tätigkeitsbereichen mit gesamtwirtschaftlichem Bezug. Insbesondere in der öffent lichen Verwaltung, bei Kammern, Verbänden, Parteien, den Medien, in wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, aber auch bei Banken, Versicherungen und in volkswirtschaftlichen Abteilungen von Unternehmen bieten sich
Beschäftigungsmöglichkeiten für Diplom-Volkswirte. Die Breite des Spektrums und die laufende Veränderung der Berufsfelder lassen es nicht angebracht erscheinen, die Ausbildung auf im Beruf unmittelbar anwendbare Detailkenntnisse hin auszurichten. Eine solche Ausbildung würde die beruflichen Chancen der Absolventen zu stark einengen, einmal weil für jedes Bündel an Fachkenntnissen immer nur sehr wenige Stellen zur Verfügung stehen, zum anderen weil die entsprechenden Kenntnisse sehr schnell veralten können: Bei diesem Studienkonzept kommt es deshalb nicht auf einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit an, sondern auf eine allgemeine Bildung, die es ermöglichen soll, sich in kurzer Einarbeitungszeit für spezielle Berufstätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen zu qualifizieren.

(2) Die Fragestellungen, denen sich die Wirtschaftswissenschaftler zuwenden, sind in ständiger Veränderung begriffen, da die Wirtschaft selbst einem dauernden Wandel unterworfen ist. Es muß deshalb ein vor dringliches Ziel eines Universitätsstudiums sein, Problemlösungsfähigkeit zu entwickeln, das heißt der Student muß lernen, wissenschaftliche Themen aufzugreifen und zu strukturieren und bereits behandelte Themen in neuem Licht zu sehen. Die Fähigkeit, wissenschaftliche Fragestellungen eigenständig zu behandeln, ist auch geeignet, Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln. Durch Ausbildung in der Auseinandersetzung mit zunächst Undurchschaubarem, Schwierigem anhand modelltheoretischer Betrachtungen, soll eine Haltung erreicht werden, die bestrebt ist zu durchschauen, bevor man bereit ist anzuwenden.

(3) Wie jedes Studium auch, soll das wirtschaftswissenschaftliche Studium allgemeine wissenschaftliche Verhaltensweisen; Dispositionen und Fähigkeiten fördern, insbesondere Kreativität, Autonomie, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Kritik- und Hinterfragungsfähigkeit und Innovationsoffenheit. Die fachspezifi sche Interpretation der allgemeinen gesellschaftlichen, insbesondere wissenschaftlichen Bildungsziele wird in erster Linie dadurch bestimmt, daß die Berufstätigkeit des Wirtschaftswissenschaftlers mit ökonomischen Interessenkonflikten zu tun hat.

§ 3

Studienvorausetzungen

(1) Für Fragen, die die Zulassung zum Studium der Volkswirtschaftslehre betreffen sowie für die Durchführung des Zulassungsverfahrens ist das Studentensekretariat der Johannes Gutenberg-Universität zuständig.

(2) Wer die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder eine vergleichbare Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat, wird zu Prüfungen im Studiengang Volkswirtschaftslehre nicht zugelassen.

(3) Ein erfolgreiches Studium der Volkswirtschaftslehre wird wesentlich erleichtert, wenn die Studierenden folgende Anforderungen erfüllen:

  1. ausgeprägtes Interesse an wirtschaftlichen Sachverhalten,
  2. fundierte Kenntnisse in Englisch und Mathematik,
  3. Bereitschaft zu selbständigem Arbeiten,
  4. Fähigkeiten zu abstraktem Denken.
  5. Für ausländische Studierende sind fundierte Deutschkenntnisse erforderlich.
(4) Die Absolvierung eines Praktikums ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

§ 4

Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Winter als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5

Studienbewerbung

Bei der Bewerbung für einen Studienplatz sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Auskünfte erteilt das Studentensekretariat der Johannes Gutenberg-Universität.

§ 6

Fachstudienberatung

(1) Die Fachstudienberatung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre wird in Verantwortung des Fachbereiches durchgeführt.

(2) Der Fachbereich benennt einen volkswirtschaftlichen Lehrstuhl oder eine andere Einrichtung für die Beratung in allgemeinen fachlichen Fragen des Grund und Hauptstudiums der Volkswirtschaftslehre.

(3) Die Studienberatung in Fragen einzelner Wahlpflichtfächer wird durch die zuständigen Fachvertreter vorgenommen.

(4) Informationsveranstaltungen zum Grund- oder Hauptstudium werden jeweils durch Aushang bekanntgegeben.

(5) Die studienrelevanten Lehrveranstaltungen werden im Rahmen einer mittelfristigen Vorlesungsplanung bekanntgegeben.

(6) In Prüfungsangelegenheiten und in Fragen der Anerkennung bereits erbrachter Leistungen und über den Erlaß von Leistungsnachweisen berät die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (vgl. § 11, Abs.7).

§ 7

Studiendauer

(1) Für das gesamte Studium ist von etwa 120 Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen auszugehen.

(2) Studieninhalte und Lehrangebote sind auf ein achtsemestriges Studium ausgelegt. Die Einhaltung dieser Studienzeit setzt voraus, daß Studierende auch die vorlesungsfreie Zeit für ihr Studium nützen.

(3) Über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen und/oder an anderen Studieneinrichtungen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Prüfungsordnung.

§ 8

Studienabschnitte

Das Studium gliedert sich in

  1. Grundstudium und
  2. Hauptstudium.
Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 9

Studienformen

(1) Es sind folgende Studienformen vorgesehen:

  1. Vorlesungen:
    Zusammenhängende systematische Darstellung der Inhalte einzelner Fachgebiete einschließlich der Vermittlung fachspezifischer Methoden. Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung zu einzelnen Vorlesungen des Grundstudiums werden durch Abschlußklausuren erworben. Die Vorlesungen im Hauptstudiumgeben unter anderem einen Überblick über den für die Diplomprüfung relevanten Stoff.
  2. Übungen:
    Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse von fachspezifischen Inhalten und Methoden durch Anwendung auf ausgewählte Problemstellungen. In Übungen werden im allgemeinen Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung erworben (Übungsschein). Die Bedingungen dafür werden in den einzelnen Übungen jeweils bekanntgegeben (erfolgreiche Teilnahme an Übungsklausuren und/oder Hausarbeiten).
  3. Seminare:
    Selbständiges Erarbeiten von Beiträgen (Seminararbeit) zu komplexen Problemen mit Hilfe wissenschaftlicher Literatur und/oder empirischen Studien sowie Diskussion der Beiträge im Seminar. Die Teilnahme an einem Seminar setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und eine Anmeldung bei dem Seminarveranstalter voraus. Dieser kann aus organisatorischen Gründen die Zahl der Teilnehmer begrenzen. Erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Leistungsnachweis im Sinne der Prüfungsordnung bestätigt (Seminarschein).
  4. Kolloquien:
    Diskussion wissenschaftlicher und/oder praxisrelevanter Fragen mit Vertretern der Hochschule und/oder der Praxis. Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung werden in Kolloquien normalerweise nicht erteilt.
  5. Planspiele/Fallstndien:
    Simulation von konkreten Entscheidungssituationen und Entscheidungsfindung im Rahmen von Kleingruppen.
  6. Praktika:
    Erlernen von Verfahrenstechniken durch angeleitetes Üben. Der Erwerb von Leistungsnachweisen im Sinne der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden; Einzelheiten dazu legt der Veranstalter fest.
(2) Wesentliche Grundlage des Studienerfolgs ist ein intensives Selbststudium. Dieses wird durch die Lehrenden unterstützt und gefördert.

(3) Die Zusammenarbeit in freiwillig und selbständig gebildeten Arbeitsgruppen von Studierenden bildet eine sinnvolle und wichtige Ergänzung des Selbststudiums und der Lehrveranstaltungen. Diese Arbeitsgruppen werden durch die Lehrenden gefördert und unterstützt.

§  10

Durchführung der Lehrveranstaltungen

(1) Verantwortlich für die Durchführung einer Lehrveranstaltung ist ein Mitglied des Lehrkörpers (Universitätsprofessor Hochschulassistent, Hochschuldozent, Akademischer Rat) oder ein durch Beschluß des Fachbereichsrates bestellter Lehrbeauftragter

(2) Vorlesungen und Übungen im Hauptstudium sowie Seminare werden in der Regel von Universitätsprofessoren oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern durchgeführt. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Fachbereichsrates möglich.

(3) Lehrveranstaltungen können auch als sogenannte Blockveranstaltungen durchgeführt werden, wenn dadurch für die Teilnehmer nicht der Besuch anderer Lehr veranstaltungen in unvertretbarer Weise
beeinträchtigt wird. Die Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit obliegt jeweils dem für die Blockveranstaltung verantwortlichen Dozenten.

§  11

Leistungsnachweise

(1) Im Verlauf des Studiums haben die Studierenden eine in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestanzahl von Leistungsnachweisen zu erbringen. Grundlage für den Erwerb von Leistungsnachweisen sind nur mit ausreichend (4,0) oder besser bewertete Leistungen.

(2) Im Grundstudium sind diese Leistungsnachweise unmittelbar Prüfungsleistungen der studienbegleitend abzulegenden Diplomvorprüfung. Im Hauptstudium sind sie Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Abschnitte der Diplomprüfung.

(3) Leistungsnachweise werden erworben durch:

  1. schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausurarbeit),
  2. schriftliche Arbeiten als Hausarbeiten (insbesondere Seminararbeit),
  3. mündlicher Vortrag (Referat),
  4. testiertes Arbeitsergebnis aus einem Praktikum.
  5. mündliche Prüfung als Prüfungsgespräch mit einem oder mehreren Prüfern.
(4) Einzelheiten zum Erwerb von Leistungsnachweisen im Grundstudium . regeln die Prüfungsordnung und der Prüfungsausschuß. Die Bedingungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen im Hauptstudium, die nur Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen sind, werden für die jeweilige Veranstaltung durch den zuständigen Dozenten festgelegt und bekanntgemacht.

(5) Die Studierenden haben die Pflicht, sich über die Bedingungen zum Erwerb von Leistungsnachweisen zu informieren.

(6) Die Anerkennung von Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung oder als Grundlage für die Zulassung zu Prüfungen setzt voraus, daß der Studierende zum Zeitpunkt der Leistung an der Johannes Gutenberg-Universität für ein wirtschaftswissenschaftliches Fach eingeschrieben war

(7) Über die Anerkennung anderweitig erworbener Leistungsnachweise und über den Erlaß von Leistungsnachweisen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Prüfungsordnung.


II. Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

§  12

Ziele des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden eine Orientierung über das Gebiet der Wirtschaftswissenschaften (VWL und BWL) und weitere wichtige Bereiche gewinnen und die Kenntnisse erwerben, die erforderlich sind um selbständig über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu entscheiden und diesen Studiengang erfolgreich ab schließen zu können.

(2) Das Grundstudium im Studiengang Volkswirtschaftslehre entspricht dem in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik.

§ 13

Dauer des Grundstudiums

Das Grundstudium erstreckt sich in der Regel über vier Semester und umfaßt etwa 60 Semesterwochenstunden. Ein sinnvoller Aufbau des Hauptstudiums unter gleichzeitiger Einhaltung der Gesamtstudiendauer wird erleichtert, wenn die Diplomvorprüfung nach Ablauf des dritten Fachsemesters abgeschlossen wird (vgl. Anlagen 2a, 2b).

§  14

Pflichtfächer im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind die in der Anlage 1 verzeichneten Pflichtveranstaltungen zu folgenden Fächern zu besuchen und dazu die entsprechenden Leistungsnachweise zu erwerben:

  1. Propädeutische Fächer:
    Buchführung und Jahresabschluß
    Kosten- und Leistungsrechnung
    Investitionsrechnung
    EDV für Wirtschaftswissenschaftler
    Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler
  2. Grundlagenfächer:
    Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
    Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
    Grundzüge der Statistik
    Grundzüge des Privaten oder des öffentlichen Rechts

(2) Ausländer und Staatenlose können statt eines Leistungsnachweises in Grundzüge des Privaten oder des Öffentlichen Rechts einen Leistungsnachweis in einem der zugelassenen Wahlpflichtfächer gemäß § 23 erbringen.

(3) Die Koordination von Inhalten der einzelnen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 erfolgt durch die Dozenten.

§  15

Aufbau des Grundstudiums

Nicht jede Pflichtveranstaltung wird in jedem Semester angeboten. Die Studierenden sind deshalb gehalten, ihren Studienaufbau entsprechend zu planen. Die Anlagen 2a, 2b, 3a und 3b geben Anhaltspunkte für einen sinnvollen Studienaufbau.

§  16

Form und Inhalt der Diplomvorprüfung

1) Die Diplomvorüfung wird als studienbegleitende Prüfung in Teilabschnitten abgelegt.

2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Leistungsnachweise in den Fächern genäß §  13 Abs. 3 der Prüfungsordnung erbracht sind. Die Reihenfolge des Erwerbs von Leistungsnachweisen bleibt den Studierenden überlassen.

3) Der Prüfungsausschuß setzt die Termine für Klausuren und mündliche Prüfungen fest und koordiniert die zeitliche Reihenfolge. Die Termine werden nach Möglichkeit in den ersten vier Wochen des Semesters durch Aushang bekanntgemacht.

4) In jedem Fach wird grundsätzlich in jedem Semester ein Klausurtermin angeboten.

5) Die Teilnahme an einer Klausur setzt die Eintragung in der vom Prüfungsausschuß ausgegebenen, Anmeldeliste während der Auslagezeit voraus.

6) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach der gemäß Prfüngsordnung zulässigen Zahl von Versuchen nicht in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen (4,0) erbracht wurden. Die Diplomvorprüfung ist ferner endgültig nicht bestanden, wenn die erlangten Leistungsnachweise in den propSdeutischen Fächern nicht bis zu Beginn der Vorlesungen des 5. Fachsemesters, in den Grundlagenfächern nicht bis zum Beginn der Vorlesungen des 6. Fachsemesters erbracht wurden.


III. Hauptstudium

§  17

Ziel und Form des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium schließt sich direkt an das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium an und erstreckt sich in der Regel über vier Semester

(2) Der Umfang der verpflichtenden Lehrveranstaltungen im Hauptstudium umfaßt etwa 60 Semesterwochenstunden.

(3) Das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab, nach deren Bestehen der akademische Grad Diplom Volkswirtin oder Diplom Volkswirt verliehen wird.

(4) Wegen der Formalia zur Diplomprüfung wird auf die Prüfungsordnung verwiesen.

§ 18

Inhalt

(1) Das Hauptstudium besteht aus einem vertiefenden Studium der folgenden Gebiete:
Volkswirtschaftstheorie (§  19), Volkswirtschaftspolitik (§  20), Finanzwissenschaft (§  21), Betriebswirtschaftslehre (§  22), und dem Studium eines Wahlpflichtfaches (§  23).

(2) Die einzelnen Gebiete und das Wahlpflichtfach umfassen jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 - 14 Semesterwochenstunden.

§ 19

Volkswirtschaftstheorie

Die Volkswirtschaftstheorie beinhaltet die folgenden Lehrveranstaltungen von je 3 - 4 Semesterwochenstunden:
– Geld und Beschäftigung,
– Monetäre Außenwirtschaft,
– Konjunktur und Verteilung,
– Preis- und Wettbewerbstheorie.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch die Fortgeschrittenenübungen, Seminare und Kolloquien.

§  20

Volkswirtschaftspolitik

Das Gebiet der Volkswirtschaftspolitik besteht aus drei vierstündigen Lehrveranstaltungen:
– Grundlagen der Wirtschaftspolitik,
– Wettbewerbspolitik,
– Stabilitätspolitik.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch Seminare und Übungen.

§ 21

Finanzwissenschaft

Im Pflichtfach Finanzwissenschaft werden folgende jeweils vierstündigen Vorlesungen angeboten:
– Finanzwissenschaft I,
– Finanzwissenschaft II,
– Finanzwissenschaft III.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch Seminare, Übungen und Kolloquien.

§  22

Betriebswirtschaftslehre

Im Fach Betriebswirtschaftslehre kann zwischen dem Gebiet „Betriebliche Funktionen“ und dem Gebiet „Betriebliche Information und Entscheidung“ gewählt werden. Die für die Gebiete relevanten Vor lesungen werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Vorlesungen werden durch Übungen ergänzt.

§  23

Wahlpflichtfach

Das Wahlpflichtfach bietet die Möglichkeit der Spezialisierung. Es erstreckt sich über 12 – 14 Vorlesungsstunden, die je nach Fach durch Übungen, Seminare, Kolloquien, Praktika und Exkursionen ergänzt werden. Ein Wahlpflichtfach kann sich auch aus zwei Teilgebieten zusammensetzen (Fächerkombination).
Die vom Fachbereichsrat zugelassenen Wahlpflichtfächer und kombinierbaren Teilgebiete werden durch Aushang bekanntgemacht.

§  24

Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung schließt das Hauptstudium ab.

(2) Sie gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil besteht aus fünf Diplomklausuren und mindestens zwei mündlichen Prüfungen, der zweite Teil besteht aus der Diplomarbeit. Wegen Einzelheiten wird auf die Prüfungsordnung (insbesondere § 19 – § 30) verwiesen.

(3) Einzelheiten zu Prüfungsgegenstand, Prüfungsablauf, Bewertung der Prüfungsleistungen sowie Wiederholungsmöglichkeiten regelt die Prüfungsordnung.

§  25

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 17. Juli 1992

Der Dekan des Fachbereichs
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz

Univ.-Professor Dr. Rolf P e f f e k o v e n


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