Studienordnung
für den Studiengang Volkswirtschaftslehre
an der
Johannes Gutenberg-Universität
Mainz
Vom 17. Juli 1992
Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes
über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung
vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVB. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat
des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz am 13. November 1991 folgende Studienordnung beschlossen. Sie wird
hiermit bekanntgemacht.
Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Ordnung für die
Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Johannes
Gutenberg-Universität Mainz vom 26. Juni 1991 (Staatsanzeiger Nr. 25
vom 8. Juli 1991, S. 747 ff.) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums der
Volkswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Studienordnung
Diese Studienordnung soll den Studenten eine Orientierung
bei ihren Entscheidungen über Aufbau und Durchführung des Studiums
geben und die Anforderungen verständlich machen, die ein Studium der
Volkswirtschaftslehre an der Universität Mainz stellt.
§ 2
Studienziel
(1) Ziel eines jeden Hochschulstudiums ist die
Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Diese Befähigung vermittelt
auch eine allgemeine Qualifikation für die verschiedenen Berufsfelder,
in denen Wirt schaftswissenschaftler tätig sind. Das Spektrum der Berufstätigkeiten,
die vorzugsweise von Volkswirten ausgeübt werden, reicht von Funktionen
der Wirtschaftsbeobachtung und -prognose über Planungs- und Beratungsaufgaben
bis hin zu Entscheidungsfunktionen. Unter den Planungs- und Beratungsfunktionen
seien Aufgaben im Bereich staatlicher Wirtschaftspolitik wie Referententätigkeit
in Ministerien und gutachterliche Politikberatung durch wissenschaftliche
Beiräte hervorgehoben. Diplom Volkswirte finden darüber hinaus
berufliche Einsatzfelder in Tätigkeitsbereichen mit gesamtwirtschaftlichem
Bezug. Insbesondere in der öffent lichen Verwaltung, bei Kammern, Verbänden,
Parteien, den Medien, in wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten,
aber auch bei Banken, Versicherungen und in volkswirtschaftlichen Abteilungen
von Unternehmen bieten sich
Beschäftigungsmöglichkeiten für Diplom-Volkswirte. Die Breite
des Spektrums und die laufende Veränderung der Berufsfelder lassen
es nicht angebracht erscheinen, die Ausbildung auf im Beruf unmittelbar
anwendbare Detailkenntnisse hin auszurichten. Eine solche Ausbildung würde
die beruflichen Chancen der Absolventen zu stark einengen, einmal weil für
jedes Bündel an Fachkenntnissen immer nur sehr wenige Stellen zur Verfügung
stehen, zum anderen weil die entsprechenden Kenntnisse sehr schnell veralten
können: Bei diesem Studienkonzept kommt es deshalb nicht auf einen
unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit an, sondern auf eine
allgemeine Bildung, die es ermöglichen soll, sich in kurzer Einarbeitungszeit
für spezielle Berufstätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen
zu qualifizieren.
(2) Die Fragestellungen, denen sich die Wirtschaftswissenschaftler zuwenden,
sind in ständiger Veränderung begriffen, da die Wirtschaft selbst
einem dauernden Wandel unterworfen ist. Es muß deshalb ein vor dringliches
Ziel eines Universitätsstudiums sein, Problemlösungsfähigkeit
zu entwickeln, das heißt der Student muß lernen, wissenschaftliche
Themen aufzugreifen und zu strukturieren und bereits behandelte Themen in
neuem Licht zu sehen. Die Fähigkeit, wissenschaftliche Fragestellungen
eigenständig zu behandeln, ist auch geeignet, Verantwortungsbewußtsein
zu entwickeln. Durch Ausbildung in der Auseinandersetzung mit zunächst
Undurchschaubarem, Schwierigem anhand modelltheoretischer Betrachtungen,
soll eine Haltung erreicht werden, die bestrebt ist zu durchschauen, bevor
man bereit ist anzuwenden.
(3) Wie jedes Studium auch, soll das wirtschaftswissenschaftliche Studium
allgemeine wissenschaftliche Verhaltensweisen; Dispositionen und Fähigkeiten
fördern, insbesondere Kreativität, Autonomie, Kooperations- und
Kommunikationsfähigkeit, Kritik- und Hinterfragungsfähigkeit und
Innovationsoffenheit. Die fachspezifi sche Interpretation der allgemeinen
gesellschaftlichen, insbesondere wissenschaftlichen Bildungsziele wird in
erster Linie dadurch bestimmt, daß die Berufstätigkeit des Wirtschaftswissenschaftlers
mit ökonomischen Interessenkonflikten zu tun hat.
§ 3
Studienvorausetzungen
(1) Für Fragen, die die Zulassung zum Studium
der Volkswirtschaftslehre betreffen sowie für die Durchführung
des Zulassungsverfahrens ist das Studentensekretariat der Johannes Gutenberg-Universität
zuständig.
(2) Wer die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang oder eine vergleichbare Prüfung an einer wissenschaftlichen
Hochschule endgültig nicht bestanden hat, wird zu Prüfungen im
Studiengang Volkswirtschaftslehre nicht zugelassen.
(3) Ein erfolgreiches Studium der Volkswirtschaftslehre wird wesentlich
erleichtert, wenn die Studierenden folgende Anforderungen erfüllen:
- ausgeprägtes Interesse an wirtschaftlichen Sachverhalten,
- fundierte Kenntnisse in Englisch und Mathematik,
- Bereitschaft zu selbständigem Arbeiten,
- Fähigkeiten zu abstraktem Denken.
- Für ausländische Studierende sind fundierte Deutschkenntnisse erforderlich.
(4) Die Absolvierung eines Praktikums ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl zum Winter als auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.
§ 5
Studienbewerbung
Bei der Bewerbung für einen Studienplatz sind
die jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Auskünfte erteilt
das Studentensekretariat der Johannes Gutenberg-Universität.
§ 6
Fachstudienberatung
(1) Die Fachstudienberatung für den Studiengang
Volkswirtschaftslehre wird in Verantwortung des Fachbereiches durchgeführt.
(2) Der Fachbereich benennt einen volkswirtschaftlichen Lehrstuhl oder eine
andere Einrichtung für die Beratung in allgemeinen fachlichen Fragen
des Grund und Hauptstudiums der Volkswirtschaftslehre.
(3) Die Studienberatung in Fragen einzelner Wahlpflichtfächer wird
durch die zuständigen Fachvertreter vorgenommen.
(4) Informationsveranstaltungen zum Grund- oder Hauptstudium werden jeweils
durch Aushang bekanntgegeben.
(5) Die studienrelevanten Lehrveranstaltungen werden im Rahmen einer mittelfristigen
Vorlesungsplanung bekanntgegeben.
(6) In Prüfungsangelegenheiten und in Fragen der Anerkennung bereits
erbrachter Leistungen und über den Erlaß von Leistungsnachweisen
berät die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (vgl. § 11, Abs.7).
§ 7
Studiendauer
(1) Für das gesamte Studium ist von etwa 120
Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen auszugehen.
(2) Studieninhalte und Lehrangebote sind auf ein achtsemestriges Studium
ausgelegt. Die Einhaltung dieser Studienzeit setzt voraus, daß Studierende
auch die vorlesungsfreie Zeit für ihr Studium nützen.
(3) Über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten in anderen
Studiengängen und/oder an anderen Studieneinrichtungen entscheidet
der Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Prüfungsordnung.
§ 8
Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in
- Grundstudium und
- Hauptstudium.
Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit
der Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 9
Studienformen
(1) Es sind folgende Studienformen vorgesehen:
- Vorlesungen:
Zusammenhängende systematische Darstellung der Inhalte einzelner Fachgebiete
einschließlich der Vermittlung fachspezifischer Methoden. Leistungsnachweise
im Sinne der Prüfungsordnung zu einzelnen Vorlesungen des Grundstudiums
werden durch Abschlußklausuren erworben. Die Vorlesungen im Hauptstudiumgeben
unter anderem einen Überblick über den für die Diplomprüfung
relevanten Stoff.
- Übungen:
Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse von fachspezifischen
Inhalten und Methoden durch Anwendung auf ausgewählte Problemstellungen.
In Übungen werden im allgemeinen Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung
erworben (Übungsschein). Die Bedingungen dafür werden in den einzelnen
Übungen jeweils bekanntgegeben (erfolgreiche Teilnahme an Übungsklausuren
und/oder Hausarbeiten).
- Seminare:
Selbständiges Erarbeiten von Beiträgen (Seminararbeit) zu komplexen
Problemen mit Hilfe wissenschaftlicher Literatur und/oder empirischen Studien
sowie Diskussion der Beiträge im Seminar. Die Teilnahme an einem Seminar
setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und eine Anmeldung
bei dem Seminarveranstalter voraus. Dieser kann aus organisatorischen Gründen
die Zahl der Teilnehmer begrenzen. Erfolgreiche Teilnahme wird durch einen
Leistungsnachweis im Sinne der Prüfungsordnung bestätigt (Seminarschein).
- Kolloquien:
Diskussion wissenschaftlicher und/oder praxisrelevanter Fragen mit Vertretern
der Hochschule und/oder der Praxis. Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung
werden in Kolloquien normalerweise nicht erteilt.
- Planspiele/Fallstndien:
Simulation von konkreten Entscheidungssituationen und Entscheidungsfindung
im Rahmen von Kleingruppen.
- Praktika:
Erlernen von Verfahrenstechniken durch angeleitetes Üben. Der Erwerb
von Leistungsnachweisen im Sinne der Prüfungsordnung kann vorgesehen
werden; Einzelheiten dazu legt der Veranstalter fest.
(2) Wesentliche Grundlage des Studienerfolgs ist ein intensives Selbststudium.
Dieses wird durch die Lehrenden unterstützt und gefördert.
(3) Die Zusammenarbeit in freiwillig und selbständig gebildeten Arbeitsgruppen
von Studierenden bildet eine sinnvolle und wichtige Ergänzung des Selbststudiums
und der Lehrveranstaltungen. Diese Arbeitsgruppen werden durch die Lehrenden
gefördert und unterstützt.
§ 10
Durchführung der Lehrveranstaltungen
(1) Verantwortlich für die Durchführung
einer Lehrveranstaltung ist ein Mitglied des Lehrkörpers (Universitätsprofessor
Hochschulassistent, Hochschuldozent, Akademischer Rat) oder ein durch Beschluß
des Fachbereichsrates bestellter Lehrbeauftragter
(2) Vorlesungen und Übungen im Hauptstudium sowie Seminare werden in
der Regel von Universitätsprofessoren oder habilitierten wissenschaftlichen
Mitarbeitern durchgeführt. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Fachbereichsrates
möglich.
(3) Lehrveranstaltungen können auch als sogenannte Blockveranstaltungen
durchgeführt werden, wenn dadurch für die Teilnehmer nicht der
Besuch anderer Lehr veranstaltungen in unvertretbarer Weise
beeinträchtigt wird. Die Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit
obliegt jeweils dem für die Blockveranstaltung verantwortlichen Dozenten.
§ 11
Leistungsnachweise
(1) Im Verlauf des Studiums haben die Studierenden
eine in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestanzahl von Leistungsnachweisen
zu erbringen. Grundlage für den Erwerb von Leistungsnachweisen sind
nur mit ausreichend (4,0) oder besser bewertete Leistungen.
(2) Im Grundstudium sind diese Leistungsnachweise unmittelbar Prüfungsleistungen
der studienbegleitend abzulegenden Diplomvorprüfung. Im Hauptstudium
sind sie Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Abschnitte der
Diplomprüfung.
(3) Leistungsnachweise werden erworben durch:
- schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausurarbeit),
- schriftliche Arbeiten als Hausarbeiten (insbesondere Seminararbeit),
- mündlicher Vortrag (Referat),
- testiertes Arbeitsergebnis aus einem Praktikum.
- mündliche Prüfung als Prüfungsgespräch mit einem
oder mehreren Prüfern.
(4) Einzelheiten zum Erwerb von Leistungsnachweisen im Grundstudium . regeln
die Prüfungsordnung und der Prüfungsausschuß. Die Bedingungen
für den Erwerb von Leistungsnachweisen im Hauptstudium, die nur Zulassungsvoraussetzungen
zu Prüfungen sind, werden für die jeweilige Veranstaltung durch
den zuständigen Dozenten festgelegt und bekanntgemacht.
(5) Die Studierenden haben die Pflicht, sich über die Bedingungen zum
Erwerb von Leistungsnachweisen zu informieren.
(6) Die Anerkennung von Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung oder
als Grundlage für die Zulassung zu Prüfungen setzt voraus, daß
der Studierende zum Zeitpunkt der Leistung an der Johannes Gutenberg-Universität
für ein wirtschaftswissenschaftliches Fach eingeschrieben war
(7) Über die Anerkennung anderweitig erworbener Leistungsnachweise
und über den Erlaß von Leistungsnachweisen entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Maßgabe der Prüfungsordnung.
II. Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 12
Ziele des Grundstudiums
(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden eine
Orientierung über das Gebiet der Wirtschaftswissenschaften (VWL und
BWL) und weitere wichtige Bereiche gewinnen und die Kenntnisse erwerben,
die erforderlich sind um selbständig über die Ausgestaltung des
Hauptstudiums zu entscheiden und diesen Studiengang erfolgreich ab schließen
zu können.
(2) Das Grundstudium im Studiengang Volkswirtschaftslehre entspricht dem
in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik.
§ 13
Dauer des Grundstudiums
Das Grundstudium erstreckt sich in der Regel über
vier Semester und umfaßt etwa 60 Semesterwochenstunden. Ein sinnvoller
Aufbau des Hauptstudiums unter gleichzeitiger Einhaltung der Gesamtstudiendauer
wird erleichtert, wenn die Diplomvorprüfung nach Ablauf des dritten
Fachsemesters abgeschlossen wird (vgl. Anlagen 2a, 2b).
§ 14
Pflichtfächer im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind die in der Anlage 1 verzeichneten
Pflichtveranstaltungen zu folgenden Fächern zu besuchen und dazu die
entsprechenden Leistungsnachweise zu erwerben:
- Propädeutische Fächer:
Buchführung und Jahresabschluß
Kosten- und Leistungsrechnung
Investitionsrechnung
EDV für Wirtschaftswissenschaftler
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler
- Grundlagenfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
Grundzüge der Statistik
Grundzüge des Privaten oder des öffentlichen Rechts
(2) Ausländer und Staatenlose können statt eines Leistungsnachweises
in Grundzüge des Privaten oder des Öffentlichen Rechts einen Leistungsnachweis
in einem der zugelassenen Wahlpflichtfächer gemäß § 23
erbringen.
(3) Die Koordination von Inhalten der einzelnen Lehrveranstaltungen gemäß
Absatz 1 erfolgt durch die Dozenten.
§ 15
Aufbau des Grundstudiums
Nicht jede Pflichtveranstaltung wird in jedem Semester
angeboten. Die Studierenden sind deshalb gehalten, ihren Studienaufbau entsprechend
zu planen. Die Anlagen 2a, 2b, 3a und 3b geben Anhaltspunkte für einen
sinnvollen Studienaufbau.
§ 16
Form und Inhalt der Diplomvorprüfung
1) Die Diplomvorüfung wird als studienbegleitende
Prüfung in Teilabschnitten abgelegt.
2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Leistungsnachweise in
den Fächern genäß § 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung
erbracht sind. Die Reihenfolge des Erwerbs von Leistungsnachweisen bleibt
den Studierenden überlassen.
3) Der Prüfungsausschuß setzt die Termine für Klausuren
und mündliche Prüfungen fest und koordiniert die zeitliche Reihenfolge.
Die Termine werden nach Möglichkeit in den ersten vier Wochen des Semesters
durch Aushang bekanntgemacht.
4) In jedem Fach wird grundsätzlich in jedem Semester ein Klausurtermin
angeboten.
5) Die Teilnahme an einer Klausur setzt die Eintragung in der vom Prüfungsausschuß
ausgegebenen, Anmeldeliste während der Auslagezeit voraus.
6) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach
der gemäß Prfüngsordnung zulässigen Zahl von Versuchen
nicht in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen
(4,0) erbracht wurden. Die Diplomvorprüfung ist ferner endgültig
nicht bestanden, wenn die erlangten Leistungsnachweise in den propSdeutischen
Fächern nicht bis zu Beginn der Vorlesungen des 5. Fachsemesters, in
den Grundlagenfächern nicht bis zum Beginn der Vorlesungen des 6. Fachsemesters
erbracht wurden.
III. Hauptstudium
§ 17
Ziel und Form des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium schließt sich direkt
an das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium an und erstreckt sich in
der Regel über vier Semester
(2) Der Umfang der verpflichtenden Lehrveranstaltungen im Hauptstudium umfaßt
etwa 60 Semesterwochenstunden.
(3) Das Hauptstudium schließt mit der Diplomprüfung ab, nach
deren Bestehen der akademische Grad Diplom Volkswirtin oder Diplom Volkswirt
verliehen wird.
(4) Wegen der Formalia zur Diplomprüfung wird auf die Prüfungsordnung
verwiesen.
§ 18
Inhalt
(1) Das Hauptstudium besteht aus einem vertiefenden
Studium der folgenden Gebiete:
Volkswirtschaftstheorie (§ 19), Volkswirtschaftspolitik (§ 20),
Finanzwissenschaft (§ 21), Betriebswirtschaftslehre (§ 22), und
dem Studium eines Wahlpflichtfaches (§ 23).
(2) Die einzelnen Gebiete und das Wahlpflichtfach umfassen jeweils Lehrveranstaltungen
im Umfang von 12 - 14 Semesterwochenstunden.
§ 19
Volkswirtschaftstheorie
Die Volkswirtschaftstheorie beinhaltet die folgenden
Lehrveranstaltungen von je 3 - 4 Semesterwochenstunden:
Geld und Beschäftigung,
Monetäre Außenwirtschaft,
Konjunktur und Verteilung,
Preis- und Wettbewerbstheorie.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch die Fortgeschrittenenübungen,
Seminare und Kolloquien.
§ 20
Volkswirtschaftspolitik
Das Gebiet der Volkswirtschaftspolitik besteht
aus drei vierstündigen Lehrveranstaltungen:
Grundlagen der Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbspolitik,
Stabilitätspolitik.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch Seminare und Übungen.
§ 21
Finanzwissenschaft
Im Pflichtfach Finanzwissenschaft werden folgende
jeweils vierstündigen Vorlesungen angeboten:
Finanzwissenschaft I,
Finanzwissenschaft II,
Finanzwissenschaft III.
Die Vorlesungen werden ergänzt durch Seminare, Übungen und Kolloquien.
§ 22
Betriebswirtschaftslehre
Im Fach Betriebswirtschaftslehre kann zwischen
dem Gebiet Betriebliche Funktionen und dem Gebiet Betriebliche Information
und Entscheidung gewählt werden. Die für die Gebiete relevanten
Vor lesungen werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Vorlesungen werden
durch Übungen ergänzt.
§ 23
Wahlpflichtfach
Das Wahlpflichtfach bietet die Möglichkeit
der Spezialisierung. Es erstreckt sich über 12 14 Vorlesungsstunden,
die je nach Fach durch Übungen, Seminare, Kolloquien, Praktika und
Exkursionen ergänzt werden. Ein Wahlpflichtfach kann sich auch aus
zwei Teilgebieten zusammensetzen (Fächerkombination).
Die vom Fachbereichsrat zugelassenen Wahlpflichtfächer und kombinierbaren
Teilgebiete werden durch Aushang bekanntgemacht.
§ 24
Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung schließt das Hauptstudium
ab.
(2) Sie gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil besteht aus fünf
Diplomklausuren und mindestens zwei mündlichen Prüfungen, der
zweite Teil besteht aus der Diplomarbeit. Wegen Einzelheiten wird auf die
Prüfungsordnung (insbesondere § 19 § 30) verwiesen.
(3) Einzelheiten zu Prüfungsgegenstand, Prüfungsablauf, Bewertung
der Prüfungsleistungen sowie Wiederholungsmöglichkeiten regelt
die Prüfungsordnung.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz, den 17. Juli 1992
Der Dekan des Fachbereichs
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz
Univ.-Professor Dr. Rolf P e f f e k o v e n |